Notrufnummer: 0209/165-30
Im Notfall rufen Sie auch 112 (Feuerwehr) bzw. 110 (Polizei) unter Angabe des Ortes an.
 


 

Ausgeförderte EEG-Anlagen

Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist geregelt, dass Betreibern einer EEG-Anlage für 20 Jahre eine festgeschriebene Einspeisevergütung garantiert wird. Zum 31. Dezember 2020 endet nun für die ersten Anlagen der Förderzeitraum.

Mit dem Bunderatsbeschluss zum EEG 2021 vom 18.12.2020 finden Sie, vorbehaltlich einer abschließenden Bewertung, die vorläufigen Möglichkeiten zum Weiterbetrieb betroffener Anlagen.

 

Regelungen für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW:

Option 1 – Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber

Diese Option wird automatisch gewählt, wenn keine weiteren Schritte durch den Anlagenbetreiber eingeleitet werden. Der Netzbetreiber nimmt den gesamten erzeugten Strom weiterhin auf und vergütet ihn mit dem Jahresmarktwert (Größenordnung: 2 bis 5 Cent/kWh) abzüglich einer gesetzlich vorgesehenen Vermarktungspauschale (0,4 Cent/kWh für 2021). Eine Änderung der vorhandenen Zähler ist hierfür nicht erforderlich, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für diese Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt kommt der Netzbetreiber hinsichtlich der Nachrüstung mit einem intelligenten Messsystem auf den Anlagenbetreiber zu. Dies gilt grundsätzlich nur für Anlagen größer 7 kW. Diese Option ist zeitlich beschränkt bis zum 31.12.2027.

 

Option 2 – Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch einen Direktvermarkter

Die erzeugte Energie wird vollständig in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist. Der Vertrieb erfolgt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse. Hierzu ist eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber erforderlich. Der Wechsel in die Direktvermarktung muss dabei spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt werden (z. B. gewünschter Beginn ab März 2021 - späteste Anmeldung beim Netzbetreiber bis zum 31. Januar 2021). Eine Änderung der vorhandenen Zähler ist hierfür nicht erforderlich, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für diese Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht.

In den bestehenden Marktprozessen ist eine Direktvermarktung mit einem Arbeitszähler (SLP-Zähler) nicht vorhanden. Daher bitten wir Sie vorerst von derartigen Anmeldungen Abstand zu nehmen.

 

Option 3 – Voll- oder Überschusseinspeisung mit einem intelligenten Messsystemen (1/4-stündliche Messung und Bilanzierung)

Mit einem intelligenten Messsystem je Ausprägung bestehen alle Vermarktungs-möglichkeiten: Bei Anlagen in Volleinspeisung kann der Strom wahlweise vom Netzbetreiber oder von einem Direktvermarkter aufgenommen und vergütet werden. Die Vergütung erfolgt dabei genauso wie bei der Option 1 oder Option 2 abzüglich einer gesetzlich vorgesehenen Vermarktungspauschale (0,2 Cent/kWh für 2021). Für die Vermarktung durch einen Direktvermarkter ist eine fristgemäße Anmeldung durch den Direktvermarkter beim Netzbetreiber durchzuführen (bitte beachten Sie den in der Option 2 beschriebenen Anmeldezeitraum). Bei Überschusseinspeisung und Vermarktung des Reststroms durch einen Direktvermarkter sind zusätzliche Steuerungsmöglichkeiten durch den Direktvermarkter erforderlich.

 

Option 4 – Überschusseinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber

Die erzeugte Energie wird teilweise oder gar nicht in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist.

Der eingespeiste Strom wird durch den Netzbetreiber analog Option 1 vergütet. Die Vermarktung des eingespeisten Stroms an einen Direktvermarkter ist nicht möglich.

Weiterer Hinweis:

Wenn Sie die Anlage von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung umstellen und Ihre Anlage größer 30 kW ist oder Sie mehr als 30.000 kWh Eigenverbrauch erzielen, sind für den die Freigrenze übersteigenden Eigenverbrauch 40 % EEG Umlage abzuführen. In diesem Fall ist ein separater Erzeugungszähler notwendig.

 

Regelung für ausgeförderte Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW:

Die nachfolgenden Regelungen sind ggf. noch von der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU abhängig.

Windenergieanlagen und Altholz-Anlagen > 100 kW fallen bei Auslaufen der Förderung ohne Meldung des Lieferanten/Anlagenbetreiber automatisch in die Aufnahme und Vergütung durch den Netzbetreiber (vgl. Option 1 bei Anlagen <100 kW). Eine Aufnahme durch den Netzbetreiber ist hier nur bei Windenergie bis zum 31.12.2021 in Ausnahmefällen bis 31.12.2022 und für Altholz-Anlagen bis 31.12.2026 vorgesehen. Daher müssen diese Anlagen spätestens zum 01.01.2023 bzw. 01.01.2027 einen Direktvermarkter für die eingespeiste Energiemenge finden, der den Strom abkauft. Eine Überschusseinspeisung ist in diesem Fall ebenso möglich wie eine Volleinspeisung. Bitte beachten Sie beim Wechsel in die Direktvermarktung entsprechende Fristen.

Alle weiteren Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW sind verpflichtet, zum 01.01.2021 Ihre erzeugte Energiemenge über einen Direktvermarkter zu vertreiben (sonstige Direktvermarktung). Bitte beachten Sie beim Wechsel in die Direktvermarktung entsprechende Fristen.

 

Rückbau der Anlage

Je nach Zustand der Anlage und ihrer Komponenten ist eine Abwägung empfehlenswert, inwiefern ein Weiterbetrieb nach den vorgenannten Optionen noch eine Alternative darstellen. Unabhängig von der Anlagengröße können Sie Ihre Anlage zurückbauen. Die Abmeldung der Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur und beim Netzbetreiber ist ebenfalls erforderlich.

 

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine (rechtliche) Beratung durchführen können. Ihre Anlagen unterscheiden sich zusätzlich je nach Alter, Größe oder Zustand voneinander, weshalb eine allgemeine Empfehlung nicht möglich ist. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen Optionen können nur Sie selbst bewerten.