FAQ’s zum Thema Elektromobilität
Die nachstehenden Informationen beziehen sich auf Privatpersonen.
Informationen für Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten finden Sie hier.
Für alle Fragen zum Thema Elektromobilität steht Ihnen unser Team Anschlussmanagement zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich postalisch an:
ELE Verteilnetz GmbH
Team Anschlussmanagement
Ebertstraße 30
45879 Gelsenkirchen
telefonisch an: 02 09 / 1 65 - 15,
oder per Email an: anschlussmanagement@evng.de.
Eine Inbetriebnahme der Ladeeinrichtung darf grundsätzlich erst nach einer schriftlichen Bestätigung der ELE Verteilnetz GmbH erfolgen.
1. Ich habe bereits einen Netzanschluss und möchte eine Ladeeinrichtung, was ist zu beachten?
Sie benötigen in der Regel keinen neuen Anschluss, sondern können die Ladeeinrichtung an dem bestehenden Anschluss installieren.
Wir prüfen, ob und wie an Ihrem bestehenden Anschluss die zusätzliche Leistung für Elektromobilität zur Verfügung gestellt werden kann. Der Anschluss von Ladeeinrichtungen hängt von der örtlich verfügbaren Netzanschlussmöglichkeit ab und bedarf deshalb ab einer Gesamtleistung > 12 kVA einer Zustimmung des Netzbetreibers. Deshalb bitten wir Sie, uns frühzeitig anzusprechen und in den Planungsprozess für Ihre Ladeeinrichtung einzubinden.
Im Zusammenhang mit der Errichtung der Ladeinfrastruktur können dem Anschlussnehmer ggf. weitere Kosten in Form eines Baukostenzuschusses entstehen, wenn durch die Leistungserhöhung an dem Anschlusspunkt die Freigrenze von 30 kW überschritten wird. In diesem Fall erhalten Sie eine separate Rechnung.
Weiterhin entstehen zusätzliche Kosten, sofern der vorhandene Netzanschluss verstärkt werden muss. In diesem Fall erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot.
Zur Bestimmung des genauen Leistungsbedarfes Ihres Netzanschlusses können Sie sich an einen Elektrofachbetrieb Ihrer Wahl wenden.
2. Muss ich die Wallbox/Ladesäule beim Netzbetreiber anmelden?
Nach §19 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) besteht für alle Ladeeinrichtungen für Elektromobilität eine Anmeldpflicht beim zuständigen Netzbetreiber. Der Einbau von Ladeeinrichtungen mit einer Gesamtleistung > 12 kVA bedarf darüber hinaus vor der Installation einer Genehmigung des Netzbetreibers.
Für die Anmeldung füllen Sie das Datenblatt B3 „Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge“ sowie den „Antrag auf Herstellung/Änderung des Netzanschlusses“ aus und schicken uns diese zu. Bitte wenden Sie sich an einen eingetragenen Elektrofachbetrieb. Dieser unterstützt Sie gern bei der Anmeldung.
3. Warum muss ich meine Ladeinfrastruktur beim Netzbetreiber anmelden?
Damit wir als Netzbetreiber für eine sichere Versorgung aller Kunden mit ausreichender Anschlussleistung in unserem Netzgebiet sorgen können, ist es notwendig über alle Einspeise- (z. B. PV-Anlagen) und Verbrauchseinrichtungen (z. B. Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen) informiert zu werden. Mit diesen Informationen können wir entsprechende Maßnahmen für die sichere Versorgung ergreifen.
4. Worauf muss ich bzgl. der Elektromobilität achten, wenn ich einen Elektrofachbetrieb mit der Elektroinstallation beauftrage?
Bei der Installation sollte der Installateur in dem Zählerschrank einen zusätzlichen Zählerplatz für Elektromobilität vorsehen. Somit kann dort – ggf. später – das intelligente Messsystem eingebaut werden, über das der Stromverbrauch der Ladeeinrichtung gemessen wird.
5. Bekomme ich bei der EVNG eine Beratung, welche Ladeeinrichtung zu meinen Bedürfnissen passt?
Als Netzbetreiber ist es die Aufgabe der EVNG für einen sicheren Betrieb des Stromnetzes zu sorgen.
Eine individuelle Beratung zum Thema Elektromobilität oder der Frage, welche Ladeinfrastruktur am besten zu Ihren Anforderungen passt, gehört nicht zu unserem Aufgaben- und Tätigkeitsbereich und kann Ihnen daher leider nicht angeboten werden. Für eine solche Beratung wenden Sie sich bitte an einen Elektroinstallateur oder das Unternehmen, bei dem Sie Ihre Ladeeinrichtung erwerben möchten. Bei Fragen rund um die Anmeldung ihrer geplanten Ladeinfrastruktur beim Netzbetreiber unterstützen wir Sie jedoch gerne.
6. Welche Messtechnik benötige ich, um ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zu erhalten?
Für den Betrieb der Ladeeinrichtung mit netzdienlicher Steuerung im Sinne des § 14a EnWG benötigt man ein sogenanntes intelligentes Messsystem (iMSys) mit einer Steuerbox. Steuerboxen für intelligente Messsysteme sind aktuell noch nicht am Markt verfügbar.
Gleichwohl werden wir für diese Entnahmestelle bereits ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG abrechnen. Bedingung ist, dass hierfür als Interimslösung eine moderne Messeinrichtung mit einer Schaltuhr verbaut wird. Sobald das intelligente Messsystem am Markt verfügbar ist, ist dieses auf Verlangen der ELE Verteilnetz GmbH (EVNG) einzubauen, wenn auch weiterhin das reduzierte Netzentgelt abgerechnet werden soll.
7. Was kostet die Messtechnik, die ich für den Betrieb meiner Ladeeinrichtung im Sinne des §14a EnWG benötige?
Die Kosten für das intelligente Messystem finden Sie in unserem Preisblatt gemäß Messstellenbetriebsgesetz unter:
Entgelte für Messstellenbetrieb
Bis der Gesetzgeber die Anwendung des § 14a EnWG durch eine Rechtsverordnung näher konkretisiert, bieten wir Ihnen eine Interimslösung, bestehend aus moderner Messeinrichtung und Schaltgerät an. Die aktuell gültigen Preise sind ebenfalls im oben genannten Preisblatt zu finden.
8. Welches Messkonzept brauche ich, um einen §14a EnWG Tarif zu erhalten?
Bei reiner Ladung des Elektromobils mit Strom aus dem öffentlichen Netz ist eine separate Messung erforderlich.
Wenn neben dem Bezug aus dem öffentlichen Netz zusätzlich Strom aus Eigenerzeugung genutzt werden soll, bietet das Messkonzept 8 die Umsetzung hierfür.
9. Was bedeutet die Steuerung meiner Ladeeinrichtung nach §14a EnWG?
Die Steuerbarkeit der Verbrauchseinrichtung ermöglicht es dem Netzbetreiber, den Energiebezug an der Entnahmestelle zu reduzieren und ggf. ganz zu unterbrechen, um - soweit erforderlich - eine Überlastung des örtlichen Stromverteilnetzes zu verhindern. Die Steuerbarkeit setzt den Einbau von zusätzlicher Technik durch den Netzbetreiber voraus, die für den Netznutzer mit Mehrkosten verbunden ist.
In der Uhrzeit von 17:30-19:15 Uhr ist die Ladung eines Elektromobils aktuell nicht möglich. Ansonsten kann das Elektromobil im Tarif nach §14a EnWG durchgehend geladen werden. Die feste Zeitvorgabe gilt nur während der Interimslösung.
10. Ändert sich mein Netzentgelt durch meine Ladeeinrichtung?
Für Ihre Ladeeinrichtung besteht die Möglichkeit, das vergünstigte Netzentgelt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG zu erhalten. Bedingungen hierfür sind:
- eine separate Messeinrichtung (siehe Frage 6)
- der EVNG muss die netzdienliche Steuerung der Verbrauchseinrichtung eingeräumt werden
Trifft dies nicht zu, wird das Standardnetzentgelt in Niederspannung angewendet.
11. Kann das vergünstigte Netzentgelt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG auch außerhalb der Niederspannung angewendet werden?
Nach § 14a EnWG beschränkt sich die Anwendung des vergünstigten Entgeltes für steuerbare Verbrauchseinrichtungen auf die Niederspannung.