Messstellenbetrieb durch Dritte
Gemäß §5 Messstellenbetriebsgesetzes-MsbG kann auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers der Messstellenbetrieb anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers von einem Dritten durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des MsbG gewährleistet ist.
Zur Ausgestaltung der rechtlichen Beziehung zwischen der ELE Verteilnetz GmbH und einem dritten wettbewerblichen Messstellenbetreiber ist nach §5 MSbG der Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages Strom und/oder Gas erforderlich.
Dritte wettbewerbliche Messstellenbetreiber finden diese Verträge unter: