Notrufnummer: 0209/165-30
Im Notfall rufen Sie auch 112 (Feuerwehr) bzw. 110 (Polizei) unter Angabe des Ortes an.
 


 

Netzengelte nach § 19 StromNEV

Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach § 19 StromNEV tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten.

Informationen zu Hochlast-Zeitfenster für atypische Netznutzung gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV finden Sie hier:

 

 

Die Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV werden je Entnahmestelle ermittelt. Bedingung hierfür ist, dass ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten.

 

Übersicht der Letztverbraucher:

Marktlokation

Entgelte 2020 für singulär genutzte Betriebsmittel in €/a gemäß
§ 19 (3) StromNEV je Letztverbraucher

50347015569 22.815,76 €
50341986881 42.421,79 €
50346311588 6.656,06 €
50341224067 88.057,86 €
50347412624 83.136,23 €
50347458800 8.597,65 €
50346463983 23.760,13 €

 

Haftungsausschluss
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