Netzengelte nach § 19 StromNEV
Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach § 19 StromNEV tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten.
Informationen zu Hochlast-Zeitfenster für atypische Netznutzung gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV finden Sie hier:
- Hochlast-Zeitfenster für atypische Netznutzung 2023
- Hochlast-Zeitfenster für atypische Netznutzung 2022
- Hochlast-Zeitfenster für atypische Netznutzung 2021
- Hochlast-Zeitfenster für atypische Netznutzung 2020
- Hochlast-Zeitfenster für atypische Netznutzung 2019
- Hochlast-Zeitfenster für atypische Netznutzung 2018
Die Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV werden je Entnahmestelle ermittelt. Bedingung hierfür ist, dass ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten.
Übersicht der Letztverbraucher:
Marktlokation |
Entgelte 2020 für singulär genutzte Betriebsmittel in €/a gemäß |
---|---|
50347015569 | 22.815,76 € |
50341986881 | 42.421,79 € |
50346311588 | 6.656,06 € |
50341224067 | 88.057,86 € |
50347412624 | 83.136,23 € |
50347458800 | 8.597,65 € |
50346463983 | 23.760,13 € |
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