Sonderentgelte nach §20 Gas NEV
Auf Grundlage einer konkret erbrachten gaswirtschaftlichen Leistung kann in Einzelfällen zur Vermeidung eines Direktleitungsbaus ein gesondertes Netzentgelt berechnet und angewandt werden. Dies wird der Landesregulierungsbehörde unverzüglich mitgeteilt.
Hierzu werden Investitionen und Kosten, die sich aus dem Bau und Betrieb einer fiktiven Leitung zur Vermeidung eines Direktleitungsbaus ergeben, ermittelt. Aus diesen ergeben sich die Kapitalkosten und die Betriebskosten ohne Instandhaltungskosten; dies entspricht den Gesamtkosten. Diese Gesamtkosten für den fiktiven Direktleitungsbau werden dann mit dem entsprechenden Netzzugangsentgelt nach §18 GasNEV verglichen. Das Sonderentgelt kommt zur Anwendung, sofern das Sonderentgelt günstiger ist als das Netzentgelt nach § 18 GasNEV.
Zählpunkt | Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel in €/a gemäß § 20 GasNEV je Letztverbraucher |
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